Unfallversicherung

Weit mehr Leistungen als bei der gesetzlichen Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung deckt nur einen Bruchteil der Unfälle ab (am Arbeitsplatz, im Kindergarten, in der Schule). Eine Unfallversicherung schließt diese Sicherheitslücke. Sie  schützt Sie und Ihre Familie auch bei Unfällen in der Freizeit, auf Reisen oder bei Ihrem Hobby und sichert Einkommensverluste ab.

Aufgepasst: Unfallversicherung ist nicht gleich Unfallversicherung

Wenn Sie schon eine Unfallversicherung haben, dann sollten Sie mal einen Blick in das Kleingedruckte werfen oder den Vertrag durch mich überprüfen lassen. Hier stecken jede Menge Stolperfallen, die später im Leistungsfall zu Ärger oder unzureichender Leistung führen können.
Beispiele:

Gliedertaxe:

Dank einer stark erweiterten Gliedertaxe, die den Grad der Invalidität festlegt, erhalten Sie im Invaliditätsfall deutlich höhere Entschädigungen.

Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen

Unfälle, die ursächlich durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen entstehen, sind nach den Allgemeinen Unfallversicherungs-bedingungen grundsätzlich ausgeschlossen. Dazu zählen alkohol- und drogenbedingte Bewusstseinsstörungen ebenso wie Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere, den ganzen Körper des Versicherten ergreifende krampfartige Anfälle. Sie sind lediglich dann mitversichert, wenn sie als Folge eines bedingungsgemäß versicherten Unfalles auftreten. Achten Sie daher darauf, dass ihr Tarif über erweiterte Bedingungen dies mit eingeschlossen hat.

Mitwirkungsanteil bzw. Anrechnung von Vorerkrankungen

Wer einen Vertrag abschließt, kann sich schwer vorstellen, dass eine Krankheit, die während der Vertragslaufzeit auftritt im Leistungsfall eventuell zum Problem werden kann. Denn schließlich müssen Kunden bei vielen Unfallversicherungen vor Vertragsabschluss Gesundheitsfragen beantworten. Trotzdem behält sich der Versicherer im Leistungsfall vor, dass er Leistungen kürzt, wenn eine bestehende Krankheit die Invalidität mitverursacht.

Beispiel: Bei einem Skiunfall verletzt sich die versicherte Person so schwer, dass ihr rechtes Bein vollständig beeinträchtigt wird und damit nicht mehr richtig bewegt werden kann. Ein Arzt stellt nun fest, dass eine bestehende Muskelkrankheit die Bewegung ebenfalls beeinträchtigt. Nun kommt es darauf an, bis zu welchem Anteil die Krankheit für die Bewegungseinschränkung des rechten Beins verantwortlich ist. Bis zu einem Anteil von 25 % wird der Versicherer in der Regel ohne Einschränkungen leisten. Wenn der Anteil darüber liegt, dürfen die Versicherer je nach Tarif die Leistung kürzen.

Wie hoch eine Leistungskürzung ausfallen kann, sehen wir uns einmal näher an. Nehmen wir einen Kunden mit einer normalen Unfallversicherung, die Krankheiten ab 25 % Mitwirkung in der Leistungsprüfung anrechnet. Nun bleiben wir bei unserem Beispiel von oben und legen fest, dass der Mitwirkungsanteil des beeinträchtigten Beins durch die bestehende Krankheit bei 40 % liegt.

Der Kunde würde ohne Anrechnung der Krankheit laut der Gliedertaxe rund 70 % der vereinbarten Versicherungsgrundsumme für sein Bein erhalten. Die VS-Summe beträgt 100.000 €. Somit würde der Kunde 70.000 € von seiner Unfallversicherung erhalten. Da aber die Krankheit mit 40 % zu Buche schlägt, wird diese mitberücksichtigt und die Auszahlung mindert sich dadurch.

Denn der Mitwirkungsanteil wird mit 40 % von 70 % = 28 % festgelegt. Nun werden von den 70 % rund 28 % abgezogen, so dass lediglich 42 % = 42.000 € zur Auszahlung kommen. Das macht einen Unterschied von 28.000 €, die dem Kunden laut den Versicherungsbedingungen nicht zustehen.

Mittlerweile gibt es Tarife die komplett auf die Anrechnung von Vorerkrankungen verzichten.

Sie sehen: Auch hier ist es wichtig jemanden zu haben, der für Sie in's Kleingedruckte schaut und ihnen die RICHTIGE Empfehlung gibt!